Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wosta® -Tresore im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB

I. Vertragsbedingungen

1. Allgemeines

Jedem Vertrag mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB liegen unsere nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Regelungen und nicht diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden hierneben ausgeschlossen. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages sollen grundsätzlich schriftlich bestätigt werden.

Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. An unsere Angebote halten wir uns für vier Wochen nach Angebotsdatum gebunden. Angebote für gebrauchte Tresore und sonstige Waren sind freibleibend, ebenso Angebote aus unsrem Schnäppchenmarkt.

Sollten Teile des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

2. Preise

Die vereinbarten Preise gelten nur für den vereinbarten/voraussichtlichen Liefertermin.

Sollte der Liefertermin aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, hinausgeschoben werden, so sind wir berechtigt, den Besteller mit den Mehrkosten zu belasten, die auf Grund von Preisänderungen bei Materialien und Löhnen eingetreten sind. Derartige Preiserhöhungen geben dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle entsprechender Preiserhöhungen von Seiten unserer Lieferanten können Preisanpassungen vorgenommen werden, wenn ein Liefertermin vereinbart wurde, der vier Monate nach dem Bestelldatum liegt.

Preise für Transporte etc. ergeben sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit bei uns angefordert werden kann und zwar telefonisch, per Fax oder über unsere Homepage unter www.wosta-tresore.de. Im Übrigen ergeben sich die Preise -vorbehaltlich eines erhöhten Aufwandes, der zum Zeitpunkt des Angebotes nicht ersichtlich ist- aus dem Angebot selbst.

3. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist zahlbar 10 Tage nach Rechnungserhalt. Rechnungen aus unserem Reparaturservice sind zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung. Transportkosten sind im Voraus zu zahlen. Hiervon wird die Beauftragung des Transportunternehmens abhängig gemacht.

Unsere Rechnungen aus dem Bereich Transportservice sind im Voraus zahlbar (die Vorkasserechnungen beziehen sich grundsätzlich auf die Grunddaten des Tresortransportes sowie den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung erkennbaren Aufwand für Transport, Verankerung, sonstige Nebenleistungen etc.. Mehraufwendungen werden nachträglich gesondert berechnet. Diese Nachberechnungen sind dann ebenfalls sofort fällig nach Erhalt der Rechnung.

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und führen nicht zur Stundung der fälligen Forderung.

Ist eine Teilzahlung vereinbart, so wird die gesamte Forderung auch dann fällig, wenn der Besteller mit einer vereinbarten Teilzahlung mit mehr als sieben Tagen in Verzug ist.

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt worden ist. Ist ein Mangel von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden, so kann das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers nur an einem angemessenen Teilbetrag ausgeübt werden.

Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderung eine ausreiche Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits von der Erbringung dieser Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur restlosen Bezahlung bleiben die von uns gelieferten bzw. die über uns bezogenen Liefergegenstände unser Eigentum, dies gilt auch für weitere Forderungen, die wir gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung haben (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

Wir haben zu diesem Zeitpunkt, also während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, das Recht zur Sicherstellung unserer Lieferung in ihrem gesamten Umfang. Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterveräußert, tritt uns der Käufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Anteilswert unseres Miteigentumsanteils entspricht. Wird der Liefergegenstand, der noch in unserem Eigentum steht, weiterveräußert, so tritt uns der Käufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im Voraus in Höhe des Anteils ab, der unserem Anteilswert am Miteigentumsanteil entspricht. Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Besteller, tritt dieser uns hiermit seine im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderungen gegen Dritte im Voraus in Höhe des Anteils ab, die dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware, die bei nur in unserem Miteigentum stehender Vorbehaltsware den Anteilswert am Miteigentum, zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entspricht. Die Abtretung wird von uns angenommen.

Die Rücknahme der von uns gelieferten Gegenstände auf Grund unseres Eigentumsvorbehaltes ist nur bei gesonderter Rücktrittserklärung ein Rücktritt vom Vertrag und zunächst lediglich die Sicherung unserer Forderungen und Ansprüche.

Der Besteller verpflichtet sich, im Falle des Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware, den Dritten a) auf unsere Eigentumsposition hinzuweisen und b) uns unverzüglich über den Zugriff des Dritten zu informieren. Etwaige zusätzliche Transportkosten, Abholkosten, Unterstellkosten etc. bei Dritten etc. können gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden und zwar zu den üblichen Transportkonditionen.

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Transportversicherung

Erfüllungsort ist unser Sitz in 28857 Syke oder, sofern die Ware von unserem Lieferanten direkt an den Käufer übersandt wird, der Sitz unseres Lieferanten.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware verladen ist oder an die zur Versendung bestimmte Person oder das zur Versendung bestimmte Unternehmen ausgehändigt ist, unbeschadet einer etwaigen Übernahme der Frachtkosten durch uns.

Auf Wunsch des Käufers/Bestellers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, sofern unsere Lieferanten nicht ohnehin eine Transportversicherung abgeschlossen haben. Hierüber erteilen wird auf Anfrage gerne nähere Auskünfte.

6. Lieferung, Lieferumfang

Der Lieferumfang richtet sich nach dem Vertrag bzw. gegebenenfalls ergänzend getroffenen Vereinbarungen. Gesondert getroffene Vereinbarungen bezogen auf den Liefergegenstand, den Lieferumfang und die Art der Lieferung sollen schriftlich unter den Parteien vereinbart werden.

Angegebene Liefertermine und Lieferzeiten sind lediglich voraussichtliche Angaben und sind unverbindlich. Die angegebene Lieferfrist kann sich bei Eintritt von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren, in angemessenem Umfang verlängern, dies gilt insbesondere für den Fall höherer Gewalt.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Für Nachlieferungen, die auf etwaige Lieferschwierigkeiten unsererseits oder unserer Lieferanten zurückzuführen sind, fallen keine zusätzlichen Versandkosten an.

7. Transportkosten/Versandkosten, Fälligkeit

Es gelten für alle Transporte die im Angebot/der Auftragsbestätigung genannten bzw. vereinbarten Transportkosten und Transportbedingungen, ebenso die hierfür jeweils gültige Preisliste.

Grundsätzlich gilt:

Der Transport für einen Neukauf ist grundsätzlich ein Spezialtransport, bedeutet also, die bundesweite Anlieferung frei Haus ebenerdig. Transporte von gebrauchten Tresoren, Waffenschränken etc. wird grundsätzlich als Stückguttransport behandelt, bedeutet also die bundesweite Anlieferung frei Bordsteinkante.

Wie unter I. Ziffer 3. dargestellt, sind die Transportkosten/Versandkosten grundsätzlich im Voraus fällig. Die Erbringung der Transportleistung wird von der Zahlung der Transportkosten abhängig gemacht. Die Kosten berechnen sich aus den Grundwerten wie Gewicht und Größe des Transportgutes sowie der zu transportierenden Entfernung. Zusätzlicher Aufwand wird gesondert in Rechnung gestellt, dieser zusätzliche Aufwand ist binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Soweit sich ein bei Vertragsabschluss nicht absehbarer erhöhter Aufwand ergibt, steht uns die Nachberechnung dieses erhöhten Aufwandes frei.

Die Versandkosten bzw. Transportkosten sind unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Höhe dieser Kosten an uns zu überweisen, erst nach Geldeingang wird der Transportauftrag an das den Versand bzw. den Transport durchführende Unternehmen gegeben.

Etwaige Verzögerungen, die daraus herrühren, dass die Versandkosten/Transportkosten nicht unverzüglich von dem Besteller überwiesen werden, gehen zu Lasten des Bestellers, etwaige Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung auf Grund vorgenannter Tatsache scheiden somit aus.

8. Annahmeverzug

Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so wird die Ware auf seine Kosten und seine Gefahr an einem von uns zu bestimmenden Ort eingelagert.

Soweit eine Einlagerung in unseren eigenen Räumen möglich ist und erfolgt, sind pro Monat 2 % des Rechnungsbetrages seit Annahmeverzug zu zahlen. Nach drei Monaten und schriftlicher Anzeige sind wir berechtigt, den Liefergegenstand frei an Dritte zu veräußern.

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Besteller bleiben ausdrücklich hiervon unberührt.

Etwaige zusätzliche Transportkosten, Verbringungskosten, Unterstellkosten, Lagerkosten etc., die mit dem Annahmeverzug in Verbindung stehen, können ebenfalls nach den üblichen Konditionen geltend gemacht werden.

9. Zahlungsverzug

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er gemäß der gesetzlichen Regelung den Rechnungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen, vorausgesetzt, der Besteller ist  ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

10. Mängelhaftung/Gewährleistung, Schadensersatz

Die Gewährleistung, also die Voraussetzungen für unsere Mängelhaftung und die Rechtsfolgen, insbesondere die Arten der Nacherfüllung, ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung.

Gleiches gilt für die Gewährleistungsfrist.

Unsere Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller a) sich weigert, den gerügten Mangel durch uns feststellen und beseitigen zu lassen, bzw. b) Reparaturleistungen bzw. Reparaturversuche durch Fremdfirmen ohne unsere Genehmigung hat durchführen lassen.

Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Schaden durch grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits oder einem unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, es sei denn, es handele sich um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Ergänzend im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten gilt folgendes: Voraussetzung für die Inanspruchnahme auf Mängelhaftung ist die unverzügliche Mängelrüge gemäß § 377 Handelsgesetzbuch durch den Besteller.

Soweit wir gebrauchte Waren an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verkaufen und liefern, wird die Mängelhaftung/Gewährleistung hierfür ausgeschlossen.

11. Farbliche oder technische Abweichungen

Differenzen in Form von Farbabweichungen oder geringfügigen und unerheblichen technischen Abweichungen zwischen Produktabbildung und Produktbeschreibung und der Ware sind eventuell möglich. Abweichungen der vorgenannten Art führen nicht zu einer Mangelhaftigkeit der Ware.

12. Sonstige Vereinbarungen, Gerichtsstand

Dem Geschäft wird deutsches Recht zu Grunde gelegt. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Syke soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten das Amtsgericht Syke bzw. das Landgericht Verden.

13. Datenschutz

Die für die Geschäftsabwicklung nötigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls auch an andere Unternehmen weitergegeben. Des weiteren pflegen wir zum Zwecke der Kreditprüfung einen Datenaustausch mit Unternehmen, die Kreditauskünfte bzw. Konsumentenauskünfte erteilen. Wir sind berechtigt derartige Auskünfte über den Besteller einzuholen.

14. VSBG § 36 Allgemeine Informationspflicht
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet und nehmen auch nicht teil. Wir glauben vielmehr, dass wir immer eine gemeinsame Lösung mit unseren Kunden finden werden.

II. Reparaturbedingungen

Für Reparaturaufträge gelten ergänzend und gegebenenfalls im Falle von Abweichungen zu vorstehenden Bedingungen ersetzend die folgenden Bedingungen:

Die Preisgestaltung für die zu beauftragende Reparaturleistung ergibt sich aus dem Auftragsformular, die jeweils gültige Preisliste kann bei uns über das Internet unter www.wosta-tresore.de, oder telefonisch per Fax oder schriftlich abgefordert werden.

Reparaturarbeiten werden nach Aufwand berechnet, es gelten die jeweils in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Material wird ebenfalls nach Aufwand berechnet.

Die Arbeitszeit, beinhaltet auch z. B. Fahrten zum Besteller/Auftraggeber, wird nach dem üblichen oder vereinbarten Stundensatz für den Monteur berechnet, gleiches gilt für Zuschläge, deren Höhe sich aus dem Auftragsformular bzw. der Auftragsbestätigung ergeben. Daneben werden notwendige Auslagen (wie z. B. Fahrtkosten) gesondert berechnet.

Uns bleibt es vorbehalten, in der Reparaturauftragsbestätigung einen vorab geschätzten Aufwand zu ermitteln und die Eckwerte für den zu erwartenden Reparaturaufwand zu ermitteln.

Mit der Auftragsbestätigung und den darin ermittelten voraussichtlichen Aufwendungen werden 50 % des geschätzten Reparaturaufwandes in Rechnung gestellt und der Beginn der Reparaturarbeiten von der Bezahlung dieses Werklohnvorschusses abhängig gemacht. Dem Besteller steht also das Recht zur Geltendmachung einer Vorschussleistung zu, ebenso das Recht zum Zurückbehalt der Leistung bis zur Zahlung des Vorschusses. Die restliche Vergütung für die Reparaturmaßnahmen wird nach Fertigstellung der Reparatur und der Abnahme der Reparaturleistung fällig und ist sofort nach Rechnungserhalt zahlbar.

III. Bedingungen für Tresor-Transporte

Abweichend bzw. ergänzend zu den unter I. 7. genannten Bedingungen sowie den sonstigen Bedingungen gelten für ausschließliche Tresor Transporte und Tresoraufstell-Leistungen folgende Bedingungen:

Für den Tresortransport und damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen ergeben sich die Preise aus der jeweils gültigen Preisliste, die über das Internet unter www.wosta-tresore.de, telefonisch per Fax oder schriftlich bei uns abgefordert werden kann sowie aus dem Auftragsformular.

Neben dem Transport (hier zu I. 7.) sind hierbei gesondert abrechenbar die mit dem Transport im Zusammenhang stehenden Leistungen wie beispielsweise die Durchführung von Ortsterminen zur Ermittlung des Transportaufwandes und der Aufstellvoraussetzungen sowie dem Aufstellaufwand bzw. dem Einbau-Aufwand, der Ermittlung des Verankerungsaufwandes (Wand- oder Bodenverankerung) sowie die Leistung der Vornahme der Verankerung in der Wand, im Boden oder dergleichen, etc..

Die in Zusammenhang mit dem Transport stehenden Leistungen werden nach Aufwand auf Basis der jeweiligen Preisliste berechnet.

Vor dem Tresortransport wird der voraussichtliche Aufwand des Transportes selbst und der eventuell nötigen Zusatzleistungen ermittelt und in Rechnung gestellt. Diese Rechnung ist im Voraus zahlbar. Die Durchführung der Transportleistung und der weitergehenden Leistungen, die mit dem Transport bzw. dem Aufstellen etc. in Verbindung stehen, werden von der Zahlung diese Rechnung abhängig gemacht.

Die Basis dieser Rechnung ist der ermittelbare Aufwand sowie die Transportkosten auf Grund der Grundwerte des zu transportierenden Gegenstandes (Gewicht, Größe, Entfernung, örtliche Gegebenheiten am Aufstellort).

Ein sich nachträglich ergebender erhöhter Aufwand wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Rechnung ist zahlbar sofort.

Ist auf Grund falscher Angaben des Bestellers der Transport unmöglich oder unverhältnismäßig, so sind Schadensersatzansprüche des Bestellers uns gegenüber ausgeschlossen. Nicht vorhersehbare Aufwendungen, die auf falscher Angaben des Bestellers zurückzuführen sind, sind gesondert zu vergüten.

Sonstige Abreden oder Abweichungen zu den vertraglichen Vereinbarungen sollen schriftlich vereinbart werden.