Neuregelung der DGUV (25)

Die Neuregelung der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) (25) ist seit dem 1. April 2021 in Kraft und gilt für alle Verkaufsstellen, Kassen und Zahlstellen, die Bargeld verwenden. Sie soll die Überfallprävention verbessern und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Gewalt schützen.

DGUV (25)

Zusammen­­fassung der wichtigsten Punkte (§2, §12 und §21)

  1. Anwendungsbereich: Die Vorschrift gilt für verschiedene Institutionen wie Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, Spielstätten, Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.
  2. Verwahrung von Banknoten: Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Banknotenbestände verwahrt werden. Dies bedeutet, dass die Banknoten in speziellen Wertbehältnissen, Wertschutzschränken oder Wertschutzräumen gesichert werden müssen.
  3. Sicherheitsanforderungen: Die Wertbehältnisse müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein. Dadurch soll die physische Sicherheit der Banknoten gewährleistet werden.
  4. Zeitverzögerte Zugriffsregelung: Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände muss zeitverzögert sein, insbesondere für berechtigte Personen, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind. Nur autorisierte Personen dürfen die Zeitverzögerung ändern.
  5. Ausnahmeregelungen: Unter bestimmten Bedingungen ist es zulässig, Banknoten griffbereit zu halten. Dies ist jedoch nur erlaubt, wenn geeignete technische oder bauliche Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind und angemessene organisatorische Maßnahmen ergriffen wurden.

Zusätzlich zur Banknotenverwahrung umfasst die Neuregelung auch Vorschriften zur Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen. Der Unternehmer ist verpflichtet, die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung der Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen und zu dokumentieren. Sicherheitseinrichtungen müssen in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden, um mögliche Mängel rechtzeitig zu erkennen.

Die Neuregelung der DGUV (25) stellt somit klare Anforderungen an die Banknotenverwahrung und die Sicherheitseinrichtungen, um einen angemessenen Schutz von Banknoten zu gewährleisten.

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